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Kauf auf Messe ist bindend, so das Landgericht Freiburg

Kauf auf Messe ist bindend, das entschied das Landgericht Freiburg am 22.10.15.
Verbrauchern, die auf Messeständen Kaufverträge abschließen, steht kein Widerrufsrecht zu.
Bei dem Rechtsstreit hatte der Kläger am Ausstellungsstand der Beklagte auf der Grünen Woche 2015  einen Dampf-Staubsauger mit Zubehör zum Preis von 1.600 Euro erworben. Die Parteien stritten darüber, ob der Aussteller seine Kunden auf der Messe über ein Widerrufsrecht und das Musterwiderrufsformular nach § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB hätte informieren müssen.
Nach der dem Gesetz zugrundeliegenden EU-Verbraucherrechterichtlinie sollen als Geschäftsräume alle Arten von Räumlichkeiten gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. In Konkretisierung der Verbraucherrechterichtlinie wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Kriteriums der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmers auf Markt- und Messestände vor dem Hintergrund erfolgt sei, Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen sie nicht mit einem Vertragsschluss über bestimmte Waren rechnen müssen.
In Halle 11.1 erwartete den Verbraucher nach dem Geländeplan der Messegesellschaft „Haustechnik“. Der Verbraucher konnte sich somit bei einem Besuch der Messe Grünen Woche darauf einstellen, dass dort Haustechnik – und damit auch Dampf-Staubsauger – angeboten werden, wenn er Halle 11.1 betritt, so das Gericht. Bei 1.600 Ausstellern und 26 Hallenkomplexen, für deren Besichtigung der Besucher acht Kilometer Wegstrecke zurücklegen und mindestens drei Tage Zeit einplanen muss, hielt es das Gericht für nahezu ausgeschlossen, dass sich der aufmerksame, seine Kräfte einteilende und seine eigenen Interessen bevorzugende Messebesucher zufällig in die im Untergeschoss gelegene Halle 11.1 begibt und dann von dem dort Angebotenen überrascht wird. Jedenfalls sind Verbraucher in einem solchen Fall nicht schutzwürdig, weil sie weder einem hinreichenden Druck noch einem hinreichenden Überraschungsmoment ausgesetzt sind. Zudem sind Besucher von Messen und Ausstellungen nicht so schutzwürdig wie beispielsweise Verbraucher, die außerhalb von Marktveranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Geschäft des Unternehmers angesprochen werden, so das Gericht. Sie rechnen nämlich mit solchen Situationen und können sich ihnen einfach auch dadurch entziehen, dass sie in der Anonymität der Besuchermasse untertauchen.
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http://www.auma.de/de/TippsFuerAussteller/Recht/meldungen/Seiten/LGFreiburgzuWiderrufsrecht.aspx
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