[precontent] fairbrain Messebau Messetraining Messecoach [/precontent]

Steuerliche Regelungen Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

Von Alexandra Neidhardt Dieser Artikel stellt möglicherweise nicht die momentan aktuelle Rechtssprechung dar. Bitte fragen Sie dafür Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt. Geschenke unter Geschäftsfreunden festigen die Beziehung. Damit es auf beiden Seiten nicht zu Problemen mit dem Finanzamt kommt, müssen einige Regeln berücksichtigt werden. Geschenke an Ihre Kunden und Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe steuerabzugsfähig, wenn die Kosten dafür die Freigrenze von 35 Euro pro Person und Jahr nicht überschreiten. Zusätzlich müssen Sie darauf achten, die Zahlungsbelege mit dem Namen des Beschenkten und dem Anlass zu versehen und aufzubewahren. Damit Ihr Geschäftspartner sich nicht um die Besteuerung kümmern muss, können Sie das Präsent pauschal mit 30 Prozent selbst versteuern.  

Abzug als Betriebsausgabe

Damit der Schenkende die Aufwendungen für ein Geschenk als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Betriebliche Veranlassung

Geschenke an Geschäftspartner müssen betrieblich veranlasst sein. Das bedeutet, dass man für das Geschenk keine bestimmte Leistung des Empfängers erwartet (§ 516 Abs. 1 BGB). Das Präsent soll Geschäftsbeziehungen zwischen den Partnern stärken. Neben beruflichen Anlässen, wie ein Firmenjubiläum, kann es sich auch um private Ereignisse handeln – Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes. Übliche Geschenke für solche Anlässe sind Blumen, Bücher, Wein, Geschenkkörbe oder Eintrittskarten.

Freigrenze von 35 Euro

Die Kosten für Geschenke an Geschäftspartner dürfen 35 Euro pro Person pro Jahr nicht überschreiten. Ist diese Freigrenze überschritten, können die Kosten nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 EStG). Eine Ausnahme bilden Geschenke, die ausschließlich beruflich genutzt werden können, wie beispielsweise Spezialwerkzeug für einen Handwerker. Die Kosten können in diesem Fall 35 Euro überschreiten und sind dennoch steuerlich abzugsfähig.

Pauschalisierungsmöglichkeit

Rechtlich gesehen muss der Schenkende bei einem Geschenkwert ab zehn Euro dem Beschenkten den genauen Wert des Präsents mitteilen, da das Geschenk als geldwerter Vorteil vom Beschenkten zu versteuern ist. In der Praxis ist es nicht üblich, mit der Weinflasche eine Rechnung zum Versteuern zu überreichen. Um diese Situation zu umgehen, hat der Schenkende die Pauschalisierungsmöglichkeit (§37b EStG). Damit übernimmt er die Einkommenssteuer des Beschenkten, indem er das Präsent selbst mit pauschal 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert und den Beschenkten schriftlich darauf hinweist. Wenn das Geschenk die Freigrenze von 35 Euro nicht überschreitet, ist auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar. Pauschalisierung ist nicht möglich, wenn die Aufwendungen für das einzelne Geschenk oder pro Empfänger und Jahr 10.000 Euro übersteigen. Bei Geschenken unter zehn Euro handelt es sich um Streuartikel. Diese gelten nicht als Zuwendung und müssen nicht pauschal versteuert werden. Dies gilt auch für Warenproben und Werbeartikel auf Messen, die in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
Nach oben scrollen