A1 Bescheinigung
für Messepersonal und Messebesucher

Seit 1. Juli 2019 gibt es die A1-Bescheinigung für Messepersonal nur noch elektronisch. Ab 1. Juli 2019 können Arbeitgeber A1-Bescheinigungen nur noch mit ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe elektronisch beantragen. Die Möglichkeit der Beantragung in Papierform entfällt dann. Es sei denn Sie sind eine selbstständiger Unternehmer.

Werden Mitarbeiter ins Ausland gesendet, muss der Arbeitgeber immer prüfen, ob ihn bestimmte Pflichten treffen, die im Ausland gelten. Es gelten nämlich grundsätzlich die Vorschriften des Ziellandes. Diese dienen in der Regel dem Schutz der Wirtschaft vor Dumping-Löhnen und Schwarzarbeit. Innerhalb der EU gehört dazu z.B. das Mitführen einer A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherungspflicht. Darüber hinaus bestehen in einzelnen Ländern ggf. auch abhängig nach Branche oder Dauer des Aufenthalts Meldepflichten oder Pflichten zur Benennung eines Ansprechpartners im jeweiligen Land.

A1 Bescheinigung Messepersonal
Anzeigepflicht für Messepersonal

Jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz muss seit 2010 beim zuständigen Versicherungsträger vom Arbeitgeber angezeigt werden.  Diese Anzeige erfolgt durch die Beantragung einer sog. A1-Bescheinigung, die innnerhalb der EU vereinheitlicht ist und die der Arbeitnehmer oder selbstständige Unternehmer dann während seiner Tätigkeit im Ausland mitführen muss. Eine zeitliche Bagatellgrenze sehen die gesetzlichen Bestimmungen dabei nicht vor. Da es keine Bagatellgrenze gibt ist auch das Messepersonal eines ausstellenden Unternehmens jeweils anzuzeigen.

Auch in Deutschland gibt es Meldepflichten für die ausländischen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und Messepersonal nach Deutschland entsenden, allerdings nur für bestimmte Branchen bzw. Arten von Arbeitnehmern (wie z.B. im Messebau). Gleichwohl gilt auch für ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, z.B. der deutsche Mindestlohn.

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A1 Bescheinigung Messepersonal
Was passiert, wenn man ohne A1-Bescheinigung erwischt wird?

Auf die leichte Schulter nehmen sollte man die Thematik im Ausland lieber nicht. Die Sanktionen variieren je nachdem, in welchem Land das Messepersonal ohne die Bescheinigung aufgegriffen wird. Sie können im Einzelfall aber ausgesprochen schmerzhaft sein. Vor allem Österreich und Frankreich kassieren ab. Wer keinerlei Beleg für seinen Sozialversicherungsstatus liefern kann, muss mit drakonischen Strafen rechnen. Vor allem Österreich und Frankreich kontrollieren A1-Bescheinigungen inzwischen sehr streng und lassen z.B. Ärzte, die eine Fortbildung besuchen wollen, ohne diese Papiere oft gar nicht erst aufs Kongressgelände.

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